Erweiterte Führungszeugnisse
Die [EJH] hat mit der Hamburger Sozialbehörde Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach Paragraf 72a SGB VIII geschlossen. An diese Vereinbarung sind auch die Fördermittel der Hamburger Sozialbehörde für die Jugendverbandsarbeit gebunden. Die darin enthaltenen Verpflichtungen gelten dabei nicht nur für die [EJH] selbst, sondern auch für die lokalen Träger (Kirchengemeinden, Kirchenkreise), die ihre Angebote der Jugendverbandsarbeit über die [EJH]-Fördermittel finanzieren.
Eine Förderung im Sinne des Landesförderplans von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird daher seitens der [EJH] ausgeschlossen.
Pro Gemeinde muss eine Person benannt werden, die Einsicht in die Führungszeugnisse übernimmt und dokumentiert. Das Anfordern von Führungszeugnissen wird immer dann nötig, wenn die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kontakte mit Minderjährigen nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) dieses erfordern.
Das ist dann der Fall,
- wenn die Kontakte durch hohe Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichnet sind oder diese eine Entstehung eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses erwarten lassen und/oder sich auf eine Einzelperson beziehen.
- wenn es sich um die verantwortliche Durchführung von mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtungen handelt.
Ehrenamtliche können mit einem Formular, das ihre Zugehörigkeit zum Verband bestätigt, kostenfrei Führungszeugnisse beantragen. Die Formulare können jederzeit bei Bedarf bei der [EJH] angefordert werden. Zum Download auf unserer Internetseite gibt es sie allerdings nicht, da ansonsten nicht überprüft werden könnte, ob die Nutzer*innen des Formulars tatsächlich im Bereich der [EJH] ehrenamtlich tätig sind.
Liste der in § 72a SGB VIII genannten Straftatbestände gemäß Strafgesetzbuch (StGB)
Wird im erweiterten Führungszeugnis deutlich, dass die betreffende Person nach einer der folgenden Paragraphen rechtskräftig verurteilt wurde, soll dies zum sofortigen Ausschluss aus der haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe (dazu zählt auch die Jugend(Verbands)arbeit!) führen, sofern die betreffende Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat:
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken
und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellen Missbrauch von Kindern
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 184j Straftaten aus Gruppen
§184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem
Erscheinungsbild
§ 201a Abs. 3, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 Menschenhandel
§ 232a Zwangsprostitution
§ 232b Zwangsarbeit
§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
§ 234 Menschenraub
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel