Erweiterte Führungszeugnisse

Die [EJH] hat mit der Hamburger Sozialbehörde Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach Paragraf 72 SGB VIII geschlossen. An diese Vereinbarung sind auch die Fördermittel der Hamburger Sozialbehörde für die Jugendverbandsarbeit gebunden. Die darin enthaltenen Verpflichtungen gelten dabei nicht nur für die [EJH] selbst, sondern auch für die lokalen Träger (Kirchengemeinden, Kirchenkreise), die ihre Angebote der Jugendverbandsarbeit über die [EJH]-Fördermittel finanzieren.

Eine Förderung im Sinne des Landesförderplans von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird daher seitens der [EJH] ausgeschlossen.

Pro Gemeinde muss eine Person benannt werden, die Einsicht in die Führungszeugnisse übernimmt und dokumentiert. Das Anfordern von Führungszeugnissen wird immer dann nötig, wenn die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kontakte mit Minderjährigen nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) dieses erfordern.

Das ist dann der Fall,

  • wenn die Kontakte durch hohe Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichnet sind oder diese eine Entstehung eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses erwarten lassen und/oder sich auf eine Einzelperson beziehen.
  • wenn es sich um die verantwortliche Durchführung von mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtungen handelt.

Ehrenamtliche können mit einem Formular, das ihre Zugehörigkeit zum Verband bestätigt, kostenfrei Führungszeugnisse beantragen. Die Formulare können jederzeit bei Bedarf bei der [EJH] angefordert werden. Zum Download auf unserer Internetseite gibt es sie allerdings nicht, da ansonsten nicht überprüft werden könnte, ob die Nutzer*innen des Formulars tatsächlich im Bereich der [EJH] ehrenamtlich tätig sind.